Die Gesetzgebung steht dem Betriebsrat zweierlei Intensitäten bei der Beteiligung zu: Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte. Der Einfluss des Betriebsrates bei Themen der Mitbestimmung ist besonders groß.
Unter Mitbestimmungsrechte fallen:
- die Zustimmungserfordernis. Der Arbeitgeber benötigt hier die Zustimmung des Betriebsrates um Maßnahmen durchführen zu können. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung auch verweigern. Beispiel: § 99 I+II des BetrVG
- die durchsetzbare Mitbestimmung des Betriebsrates. Der Arbeitgeber kann ohne die Zustimmung des Betriebsrates nicht handeln. Bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle, Beispiel: § 87 BetrVG
Der Betriebsrat bestimmt bei folgenden Themen mit:
- Arbeitszeit
- betriebliche Lohngestaltung (gestaltet sich ohne Tarifbindung schwierig)
- Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan (beispielsweise die Weihnachtspause), technische Anlagen zur Überwachung der Arbeitsleistung und des Verhaltens der Mitarbeiter (z.B. SAP, Kameras)
- Unfallverhütung
- Gestaltung von betrieblichen Sozialeinrichtungen
- Festlegung von Akkord und Prämiensätzen
- Betriebliches Vorschlagswesen (VV)
- Bei Einschränkungen, Stilllegung oder Verlagerung des Betriebes oder von Betriebsteilen kann der Betriebsrat die Aufstellung eines Sozialplanes erzwingen um die Wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer auszugleichen oder abzumildern
- Fragen der Berufsausbildung im Betrieb, Überwachung der Ausbildung
- u.v.m.
In großen Konzernen können Teile dieser Themen im Konzernbetriebsrat angesiedelt sein.
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