Die Gesetzgebung steht dem Betriebsrat zweierlei Intensitäten bei der Beteiligung zu: Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte.
Unter Mitwirkungsrechte fällt:
Die Information des Betriebsrates durch den Arbeitgeber, Beispiel: § 99 des BetrVG
- Vor jeder Einstellung Eingruppierung oder Versetzung
- Bei betrieblichen Veränderungen, die Arbeitnehmer betreffen
- Verlegung des Betriebes oder Betriebsteilen
- Einführung neuer Arbeitsmethoden
- Einführung neuer Fertigungsverfahren
Die Anhörung des Betriebsrates, wenn dieser ein Anliegen hat, Beispiel: § 102 BetrVG
Der Betriebsrat muss beispielsweise vor jeder Kündigung gehört werden. Geschieht dies nicht ist eine Kündigung rechtsungültig. Einer ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat unter bestimmten Bedingungen widersprechen.
Das Beratungsrecht des Betriebsrates. AG und BR erörtern gemeinsam die Angelegenheiten, Beispiel § 111 BetrVG.
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